Statuten 99er-Frauenfeld
Art. 1
Die 99er-Frauenfeld bezweckt die finanzielle Unterstützung des gesamten EHC Frauenfeld.
Art. 2
• Der jährliche Beitrag pro Mitglied beträgt Fr. 999.–. Höhere Beiträge können auch freiwillig einbezahlt werden.
• Der Vorstand der 99er-Frauenfeld verfügt über die finanziellen Mittel. Die geleisteten Mitgliederbeiträge werden abzüglich der eigenen Aufwendungen dem EHC Frauenfeld überwiesen. Der Vorstand des EHC Frauenfeld verfügt alleine über die geleisteten Zahlungen.
• Austretende Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen der 99er-Frauenfeld.
Art. 3
Die Leistungen für eine Mitgliedschaft bestehen aus:
• 3 Saisonkarten für die Heimspiele des EHC Frauenfeld mit Zugang zur VIP-Lounge
• Mitgliedschaft EHC Frauenfeld und 99er-Frauenfeld
• Stimmberechtigung an der GV des EHC Frauenfeld und der 99er-Frauenfeld
• Einladungen zu allen Anlässen des EHC Frauenfeld sowie der 99er-Frauenfeld
• Logo und Verlinkung auf der Homepage des EHC Frauenfeld und der 99er-Frauenfeld
• 99er-Frauenfeld Schal oder Wimpel
Art. 4
Mitglied können natürliche wie juristische Personen werden. Die maximale Mitgliederzahl beträgt 99.
Art. 5
Der Austritt aus den 99er-Frauenfeld muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Ohne schriftlichen Austritt bis am 30. April verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Art. 6
Für die Verbindlichkeit der 99er-Frauenfeld haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7
Die Organe der 99er-Frauenfeld sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Alle Mitglieder der 99er-Frauenfeld werden jedes Jahr schriftlich zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
Art. 9
Die Leitung der Generalversammlung übernimmt der Präsident, bei Verhinderung des Präsidenten ein Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
• Wahl des Vorstandes, Präsidenten und der Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren
• Abnahme der Jahresrechnung
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Änderung der Statuten und Auflösung der 99er-Frauenfeld durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
Art. 11
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus vier Mitglieder, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Aktuar und einem Kassier zusammen. Ebenfalls werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Versammlung Bericht und Anträge.
Art. 13
Der Präsident führt die Angelegenheiten der 99er-Frauenfeld, vertritt den Club nach aussen und erledigt alle Ihm zugewiesenen Geschäfte gemäss Aufgabenbuch.
Art. 14
Wenn der Zweck der 99er-Frauenfeld nicht mehr gewährleistet werden kann, kann der Club mittels der Zweidrittelmehrheit an der Generalversammlung aufgelöst werden. In diesem Falle muss das vorhandene Vermögen dem EHC Frauenfeld übertragen werden.